Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
Stand: 14.08.2026
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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/166#abs-2 (2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den Sätzen 1 und 2.
Wird zitiert von 88 Entscheidungen zu § 166 SGB VI →
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Nach Gewicht
- BSG, 27.01.2010 – B 12 R 7/09 RRentenversicherung - Krankengeldbezug in Höhe der Arbeitslosenhilfe - Beitragsbemessung bei nach der Arbeitslosenhilfe zu bemessenden Entgeltersatzleistungen ab 1.1.2000Zitiert von 5
- BSG, 27.01.2010 – B 12 R 2/09 RZitiert von 3
- BSG, 08.12.2005 – B 13 RJ 49/04 RZitiert von 3
- BSG, 24.10.2023 – B 12 R 1/22 RBemessung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei versicherungspflichtigen Beziehern von nach einem fiktiven Entgelt berechnetem ÜbergangsgeldZitiert von 4
- BSG, 04.12.2014 – B 5 RE 4/14 RRentenversicherung - Versicherungspflicht - nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson - keine Zusammenrechnung des Pflegeaufwands für mehrere Pflegebedürftige zur Erfüllung der Mindestpflegezeit - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 7
- LSG NRW, 12.02.2007 – L 20 AS 84/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.09.2025 – B 3 KR 8/24 RKrankenversicherung - Höhe und Berechnung des Krankengelds - vorheriger Bezug von ÜbergangsgeldZitiert von 2
- BSG, 18.09.2025 – B 3 KR 7/24 RZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 22.05.2025 – L 10 R 108/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 166 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.